Erstattung der Mehrwertsteuer in KTI-finanzierten F&E-Projekten

KTI_D_CMYK_kurzDie KTI trägt im Rahmen ihrer Förderbeiträge zukünftig die Kosten für mehrwertsteuerpflichtige Einkäufe von bewilligten Zusatzleistungen und Materialen durch den Forschungspartner. Dazu gehören z.B. die zu entrichtende Mehrwertsteuer auf Fahrkarten und Flugbillets der Forschenden, wie sie in Ausnahmefällen von der KTI bewilligt werden können. Ebenfalls zählen dazu mehrwertsteuerpflichtige Einkäufe von Materialien bei Dritten, die für das Projekt notwendig sind und von der KTI bewilligt wurden.

Die entsprechenden Kosten müssen bei Gesuchseingabe in die beantragten Förderbeiträge der entsprechenden Rubriken einkalkuliert sein und werden im Fall ihrer Bewilligung mit den üblichen Fördertranchen entrichtet. Im finanziellen Schlussbericht muss die vom Forschungspartner entrichtete Mehrwertsteuer in geeigneter Form nachgewiesen werden.

Analog dazu anerkennt die KTI zukünftig auch die Kosten der Mehrwertsteuer, die beim Umsetzungspartner aufgrund seiner verpflichteten Eigenleistungen im Projekt anfallen. Dies gilt auch für den sog. „Barbeitrag“ (Cashbeitrag).

Zudem weist die KTI gerne nochmals darauf hin, dass der KTI in der Projektförderung keine finanziellen Zwischenberichte mehr eingereicht werden müssen. In Einzelfällen, in denen die KTI dies als notwendig erachtet, wird sie direkten Kontakt mit den betroffenen Projektpartnern aufnehmen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Projektmanager des jeweiligen Fachbereichs.

Weitere Informationen:

Schlagwörter: Erstattung MWST, KTI

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert